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Zum Verzicht auf Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder

JudikaturOGHDr. Florian LinderZFR 2010/17ZFR 2010, 40 Heft 1 v. 11.2.2010

AktG § 84 Abs 4

1. Zweck der Bestimmung von § 84 Abs 4 dritter Satz AktG über einen Verzicht oder Vergleich von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder ist der Schutz der Minderheitsaktionäre sowie des Gesellschaftsvermögens (und somit der Gesellschaftsgläubiger), nicht jedoch des betreffenden Vorstandsmitglieds vor Übereilung.

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