AktG § 84 Abs 4
1. Zweck der Bestimmung von § 84 Abs 4 dritter Satz AktG über einen Verzicht oder Vergleich von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder ist der Schutz der Minderheitsaktionäre sowie des Gesellschaftsvermögens (und somit der Gesellschaftsgläubiger), nicht jedoch des betreffenden Vorstandsmitglieds vor Übereilung.