Die Reichweite des Begriffs der "Finanzinstrumente" ist für das WAG 2007 sowie auch für andere Gesetze (vgl nur § 1 Abs 1 BörseG) von zentraler Bedeutung. Nach § 1 Z 6 lit c WAG 2007 gelten als Finanzinstrumente unter anderem "Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen". Der folgende Beitrag untersucht in diesem Zusammenhang, was unter den "ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen", zu verstehen ist. Da mit dem WAG 2007 die MiFID in österreichisches Recht implementiert wurde, sind dabei insb unionsrechtliche Vorgaben zu beachten.