Am 30. 10. 2009 wurde die Änderung der FMA-Gebührenverordnung kundgemacht.1 Mit dieser Änderung wurden neue Gebührentatbestände normiert, die sich aus dem am 1. 11. 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz2 ergeben (Z 33 a bis 33 e FMA-GebV).
Darüber hinaus wurde eine Gebühr für die Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung eingeführt (Z 7a, Z 37a, Z 68c FMA-Geb-V).