dKWG: §§ 23a Abs 1
dBGB: § 675
Nach Ansicht des BGH ist das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis, dass der Kunde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren ist, auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den AGB des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen.