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Zur Ad-hoc-Publizitätspflicht bei verschlechterter Liquidität

JudikaturVwGHBearbeiter: PD Dr. Nicolas RaschauerZFR 2009/125ZFR 2009, 197 Heft 5 v. 16.10.2009

BörseG: § 48a Abs 1 Z 6a,§ 82 Abs 6 und 7, jeweils idF BGBl I 2001/97

Ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf von rund 20 Mio € ohne positive Fortführungsprognose für das Unternehmen und ein drohender Anschlusskonkurs infolge des Ausfalles von Lieferantenkrediten stellen ad-hoc-publizitätspflichtige Tatsachen iSd BörseG dar.22Nicht amtlicher Leitsatz des Bearbeiters.

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