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Erneute Änderung der zweiten LeerverkaufsverbotsV

AktuellesBörserechtBearbeiter: PD Dr. Nicolas RaschauerZFR 2009/107ZFR 2009, 164 Heft 4 v. 7.8.2009

Durch die am 23. 6. 2009 in Kraft getretene, auf § 48d Abs 12 BörseG gestützte V (BGBl II 2009/181) wurde das befristete Verbot für ungedeckte Leerverkäufe am Kassamarkt in Aktien der "Erste Group Bank AG", "Raiffeisen International Bank-Holding AG", "UNIQA Versicherungen AG" und "WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group" bis einschließlich 30. 9. 2009 verlängert. Vom Verbot weiterhin ausgenommen sind lediglich kurzfristige, ungedeckte Leerverkaufspositionen, die "Market Maker" oder "Specialists" im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen.

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