BVG: Art 20 Abs 4
Auskunftspflichtgesetz: § 1 Abs 1
In der vorliegenden Entscheidung bejaht der VwGH die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes auf Organe, die bloß mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind (hier: Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA) aufgrund eines Analogieschlusses.