B-VG Art 137
AnlegerentschädigungsRL 97/9/EG
Die meritorische Behandlung einer Staatshaftungsklage setzt das Vorliegen aller einschlägigen prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist nur dann möglich, wenn der Klage eingehende Ausführungen zu diesen Aspekten entnommen werden können. Es ist daher Sache des Kl, substantiiertes Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen zu erstatten.1