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Dellinger (Hrsg), Bankwesengesetz, Lexis Nexis ARD Orac, 2. Lieferung (Oktober 2008), (Gesamtwerk: EUR 370,-)

RezensionNicolas RaschauerZFR 2009/84ZFR 2009, 123 Heft 3 v. 9.6.2009

Einer der führenden Kommentare zum BWG, der in Rechtsprechung und Praxis gut aufgenommen worden ist, wurde vor Kurzem durch eine zweite Ergänzungslieferung aktualisiert und erweitert. Insb die jüngsten Novellierungen des Gesetzes durch das URÄG 2008 sowie die Nov BGBl I 2007/108 wurden berücksichtigt. Neu eingearbeitet sind ua die §§ 21c, 22g und 22h sowie insb die §§ 28a, 30 und 69 f. Auch die neu gelieferten Kommentierungen sind im Großen und Ganzen gut gelungen, übersichtlich gegliedert und erleichtern die praktische Handhabung des BWG erheblich. Hervorzuheben sind exemplarisch die Kommentierung des § 28a (Dellinger) sowie die von Johler kommentierten §§ 69 ff. Systematik und Anwendungsbereich der kommentierten Paragraphen werden eingehend dargestellt, bestehendes Fachschrifttum und Rechtsprechung aufgearbeitet und veranschaulicht. Problemstellungen werden kritisch beleuchtet und Verbesserungsbedarf angesprochen. Rechtspolitische Einschätzungen der Kommentatoren ermöglichen eine nachhaltige Diskussion über die Beibehaltung oder Änderung bestehender Regelungen (vgl zB § 28a Rz 46). Die bewährte Systematik wurde beibehalten, daher auch hier einschlägige Gesetzesmaterialien und Durchführungsverordnungen der FMA abgedruckt. Die angesprochenen Kommentierungen greifen nicht nur "nahe liegende", sondern treffsicher auch die Fragestellungen auf, die insb aus Sicht des Praktikers interessieren. Aber auch die Wissenschaft findet in den Kommentierungen Ansätze für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie (anschaulich etwa die umfassende Kommentierung des § 69). Lediglich die Darstellung der Rechtsqualität der Mindeststandards (§ 69b BWG) hätte mE umfassender ausfallen können, insb vor dem Hintergrund, da im jüngeren Fachschrifttum nicht nur positive Stellungnahmen, sondern auch vermehrt kritische Ansätze aufzufinden sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen divergierenden Positionen wäre wünschenswert gewesen.

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