In Umsetzung der RL 2007/44/EG über Beteiligungserwerbe im Finanzsektor wurden im BWG, VAG und WAG 2007 die einschlägigen Bestimmungen abgeändert. Es geht in diesen Regelungen um den Erwerb, die Erhöhung, die Aufgabe oder die Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung2 an einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen,3 soweit dadurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20vH, 30vH oder 50vH erreichen oder überschreiten bzw unterschreiten würde oder das Zielunternehmen zum Tochterunternehmen des interessierten Erbwerbers würde.