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Eigentümerkontrollverordnung (EKV) der FMA11Verordnung Nr. 83 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 26. März 2009 über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einen Wertpapierdienstleistungsunternehmen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung - EKV), BGBl II 2009/83.

Nationales Bank-Wertpapieraufsichts-Bearbeiter: Mag. Sabine SchatzlZFR 2009/80ZFR 2009, 121 Heft 3 v. 9.6.2009

In Umsetzung der RL 2007/44/EG über Beteiligungserwerbe im Finanzsektor wurden im BWG, VAG und WAG 2007 die einschlägigen Bestimmungen abgeändert. Es geht in diesen Regelungen um den Erwerb, die Erhöhung, die Aufgabe oder die Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung22Zur Definition der qualifizierten Beteiligung siehe § 2 Z 3 BWG: "das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; […]" an einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen,33Im Folgenden werden diese Unternehmen zusammen kurz als "Zielunternehmen" bezeichnet. soweit dadurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20vH, 30vH oder 50vH erreichen oder überschreiten bzw unterschreiten würde oder das Zielunternehmen zum Tochterunternehmen des interessierten Erbwerbers würde.

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