ABGB §§ 896, 1478
BWG § 93 Abs 3
Rückgriffsansprüche nach § 896 ABGB verjähren mangels besonderer Anordnung nach hA grundsätzlich gem § 1478 ABGB erst in 30 Jahren. Existiert ein besonderes Innenverhältnis, verdient dies aber auch verjährungsrechtlichen Vorrang. Beim Regressanspruch des Solidarschuldners nach § 896 ABGB gilt eine kürzere Verjährungsfrist nach stRsp nur dann, wenn aufgrund des beson-