ABGB § 879 Abs 1
KSchG §§ 25c, 25d
1. § 25c KSchG ist auf die beklagte Ehefrau als Hauptschuldnerin anwendbar, wenn die Kreditmittel nur im Interesse des Mannes verwendet werden.
ABGB § 879 Abs 1
KSchG §§ 25c, 25d
1. § 25c KSchG ist auf die beklagte Ehefrau als Hauptschuldnerin anwendbar, wenn die Kreditmittel nur im Interesse des Mannes verwendet werden.