BörseG idgF: § 48a Abs 1 Z 2 lit c, § 48c
VStG idgF: § 9 Abs 7
Die Unterscheidung zwischen "Aktien", die bei der OeKB hinterlegt und börslich nicht handelbar sind, und "Zertifikaten", die die bei der OeKB hinterlegten Aktien vertreten und an der Börse gehandelt werden, ist den Adressaten einer Ad-hoc-Meldung nicht zumutbar. Die Ankündigung einer Beschlussfassung über einen Rückkauf von Aktien zu einem Zeitpunkt, zu dem der Rückkauf der Zertifikate bereits annähernd abgeschlossen war, kann ein irreführendes Signal an Investoren geben und stellt eine unzulässige Marktmanipulation iSd § 48a Abs 1 Z 2 BörseG dar.