Mit Umsetzung der RL 2004/109/EG 1 (idF "Transparenz-RL") und der RL 2007/14/EG 2 (idF "Durchführungs-RL") wurde § 87 Abs 4 BörseG zweimal novelliert.3 Diese Bestimmung verpflichtet Emittenten, die Aktien begeben, im Halbjahreslagebericht ua Großgeschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen offenzulegen. Sie soll einen Beitrag zu mehr Transparenz börsenotierter Unternehmen leisten. Emittenten haben sich damit im Rahmen der Aufstellung des Halbjahresberichts aber zwei schwierige Fragen zu stellen: Wie ist der Kreis der nahestehenden Personen und Unternehmen einzugrenzen und was ist unter einem so genannten "Großgeschäft" zu verstehen? Aufgrund abstrakter Formulierungen sind Bedeutung und Umfang dieser Begriffe auch unter Zuhilfenahme der Erläuternden Bemerkungen nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ableitbar. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen für die Praxis bedeutsamen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen.