Wie bis dato schon durch die Prospektrichtlinie2 bzw Prospektverordnung3 geregelt, müssen Emittenten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt einen Prospekt veröffentlichen, der auch historische Finanzinformationen über den Emittenten enthalten muss. Diese Informationen sollen es dem Anleger ermöglichen, sich ein fundiertes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Aussichten des Emittenten zu machen. Für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, wird diese Anforderung dadurch erfüllt, dass sie ihre konsolidierten Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards ("IFRS")4 erstellen müssen. Damit historische Finanzinformationen von Emittenten aus Drittstaaten anerkannt werden, ist es erforderlich, dass sie entweder die IFRS übernehmen oder die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) des Drittstaates den IFRS gleichwertig sind.5 Andernfalls müssen die Drittstaaten einen angepassten Abschluss vorlegen.