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Änderung der Durchführungsverordnung zur Prospektrichtlinie 11ABl L 340 vom 19. 12. 2008, S 17.

Aktuelles Börse- und WertpapierrechtBearbeiter: Mag. Sabine SchatzlZFR 2009/17ZFR 2009, 33 Heft 1 v. 12.2.2009

Wie bis dato schon durch die Prospektrichtlinie22Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG , ABl L 345 vom 31. 12. 2003, S 64 (kurz Prospektrichtlinie). bzw Prospektverordnung33Verordnung (EG)Nr 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung, ABl L 149 vom 30. 4. 2004, S 1. Berichtigung im ABl L 215 vom 16. 7. 2004, S 3 sowie im ABl L 337 vom 5. 12. 2006, S 17 (kurz: Prospektverordnung). geregelt, müssen Emittenten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt einen Prospekt veröffentlichen, der auch historische Finanzinformationen über den Emittenten enthalten muss. Diese Informationen sollen es dem Anleger ermöglichen, sich ein fundiertes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Aussichten des Emittenten zu machen. Für Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, wird diese Anforderung dadurch erfüllt, dass sie ihre konsolidierten Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards ("IFRS")44Verordnung (EG)Nr 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl L 243 vom 11. 9. 2002, S 243. erstellen müssen. Damit historische Finanzinformationen von Emittenten aus Drittstaaten anerkannt werden, ist es erforderlich, dass sie entweder die IFRS übernehmen oder die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) des Drittstaates den IFRS gleichwertig sind.55Unter welchen Umständen die Gleichwertigkeit anerkannt bzw Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaates für einen befristeten Zeitraum angewendet werden dürfen, regelt die Verordnung (EG)Nr 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatenemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109 des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl L 340 vom 22. 12. 2007, S 66. Andernfalls müssen die Drittstaaten einen angepassten Abschluss vorlegen.

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