1. Der Überweisungsempfänger erwirbt durch den Überweisungsauftrag noch keinen Überweisungsanspruch durch die Bank (RIS-Justiz RS0017140).
1. Der Überweisungsempfänger erwirbt durch den Überweisungsauftrag noch keinen Überweisungsanspruch durch die Bank (RIS-Justiz RS0017140).