WphG: §§ 13, 15, 37b
BörseG § 48d Abs 1
Die vorliegende Entscheidung setzt sich mit der auch für den österreichischen Rechtsanwender höchst interessanten und praxisrelevanten Frage (vgl idZ OGH 11. 6. 2008, 7 Ob 58/08t, GesRZ 2008, 378 ff [Kalss/Zollner]) auseinander, welche Umstände die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität iSd § 48d Abs 1 BörseG auslösen können und - vor allem - zu welchem Zeitpunkt diese entsteht. Die insoweit vergleichbare Rechtslage und die gemeinsamen europarechtlichen Determinanten (Marktmissbrauchs-RL 2003/6/EG sowie die dazu auf europäischer Ebene ergangenen Durchführungsbestimmungen) rechtfertigen es, die Aussagen des BGH aus österreichischer Sicht zu würdigen.