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Immobilien-Prospektinhalt-Verordnung

Aktuelles InvestmentfondsrechtDr. Rene Kreisl, LL.M. INNOVEST KAGZFR 2008/142ZFR 2008, 244 Heft 6 v. 4.12.2008

Am 5. 9. 2008 wurde im BGBl II 2008/314 die Immobilien-Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "Immo-PV") kundgemacht. Die FMA macht damit von der in § 7 Abs 1 ImmoInvFG enthaltenen Ermächtigung11Diese wurde durch die Novelle BGBl I 2006/134 eingeführt. Gebrauch, die in Anlage C zum ImmoInvFG, Schema C genannten Angaben des vereinfachten Verkaufsprospekts (VKP) für Immobilienfonds durch VO näher zu konkretisieren. Als Vorbild für diese Verordnung dient die auf § 6 Abs 1 InvFG und dessen Anlage E, Schema E basierende Prospektinhalt-Verordnung (im Folgenden: "PV")22VO der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen, BGBl II 2005/237., als einschlägige Regelung für Wertpapier-Investmentfonds. Die Bestimmungen der Immo-PV sind am 6. 9. 2008 in Kraft getreten. Vereinfachte VKP von neu aufgelegten Fonds müssen ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der Immo-PV entsprechen. Vereinfachte VKP, die vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, sind bis (spätestens) vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres des Immofonds, in welches das Inkrafttreten der Immo-PV fällt, anzupassen (§ 12 Abs 2 Immo-PV). Es folgt eine überblicksweise Darstellung der Regelungsbereiche der Immo-PV.

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