Mit dieser Verordnung macht die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung gem § 48d Abs 11 BörseG Gebrauch, hinsichtlich Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen gem § 48d Abs 9 BörseG, welcher Art 7 bis 10 der 3. Kommissions-RL 2004/72/EG (Durchführung Marktmissbrauchs-RL) umsetzt, Näheres festzulegen.