§ 2 Abs 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ermächtigt den BMF im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch VO nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für staatliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz 1 festzulegen, wovon insbesondere die in Z 1 bis 10 dieser Bestimmung aufgezählten Regelungsbereiche umfasst sind. Diese Vorschriften sind nach Maßgabe von § 1 Abs 4 Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) auch für Haftungsübernahmen des Bundes für Wertpapieremissionen nach § 1 Abs 1 Z 10 BWG relevant. Der BMF hat auf Grundlage von § 2 Abs 5 FinStaG und § 1 Abs 4 IBSG die vorliegende VO am 30. 10. 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 2008/382) veröffentlicht. Es folgt eine überblicksweise Darstellung der in dieser VO festgesetzten Bedingungen und Auflagen, zu deren Einhaltung Begünstigte von "staatlichen Rettungsmaßnahmen" nach § 2 Abs 5 FinStaG bzw § 1 Abs 4 IBSG verpflichtet werden können.