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Verordnung des BMF zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Aktuelles BankrechtDr. Rene Kreisl, LL.M.ZFR 2008/138ZFR 2008, 241 Heft 6 v. 4.12.2008

§ 2 Abs 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ermächtigt den BMF im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch VO nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für staatliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz 11S dazu den Beitrag von Rabl, ZFR 2008/123, 239, in dieser Ausgabe. festzulegen, wovon insbesondere die in Z 1 bis 10 dieser Bestimmung aufgezählten Regelungsbereiche umfasst sind. Diese Vorschriften sind nach Maßgabe von § 1 Abs 4 Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) auch für Haftungsübernahmen des Bundes für Wertpapieremissionen nach § 1 Abs 1 Z 10 BWG relevant. Der BMF hat auf Grundlage von § 2 Abs 5 FinStaG und § 1 Abs 4 IBSG die vorliegende VO am 30. 10. 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 2008/382) veröffentlicht. Es folgt eine überblicksweise Darstellung der in dieser VO festgesetzten Bedingungen und Auflagen, zu deren Einhaltung Begünstigte von "staatlichen Rettungsmaßnahmen" nach § 2 Abs 5 FinStaG bzw § 1 Abs 4 IBSG verpflichtet werden können.

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