RL 2006/48/EG , Anh I Z 1
BWG: § 1 Abs 1 Z 1 Fall 1 und 2, § 98 Abs 1
Die Entgegennahme von fremden Geldern zur Verwaltung erfüllt auch dann den Einlagengeschäftsbegriff gem § 1 Abs 1 Z 1 Fall 1 BWG, wenn (gewerblich) fremde Gelder zur Verwaltung angenommen werden, sofern auch nur eine eingeschränkte Verfügungsgewalt der hereinnehmenden Person gegeben ist und ein vertragliches Rückzahlungsgebot über die anvertrauten Geldwerte besteht. Eine Einlage iSd § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 BWG ist dazu nicht Voraussetzung. Der Begriff "rückzahlbare Gelder" des § 1 Abs 1 Z 1 BWG ist europarechtskonform (RL 2006/48/EG ) weit auszulegen.