ABGB §§ 879, 1489
KSchG §§ 6, 29
1. Die Rechtsfigur des Wissensvertreters beruht auf dem Grundgedanken, dass sich - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss.