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Kommissionsempfehlung zur externen Qualitätssicherung von Abschlussprüfern

Aktuelles GemeinschaftsrechtRA Univ.-Lek. Dr. Thomas Ruhm, LL.M., DLA Piper UK LLPZFR 2008/94ZFR 2008, 154 Heft 4 v. 7.8.2008

Peer Reviews und Standards zur Qualitätssicherung sind für österreichische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nichts Neues. In Österreich ist mit 1. 9. 2005 das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) in Kraft getreten11 BGBl I 2005/84 idF BGBl I 2006/142.. Die jüngere europarechtliche Grundlage für die externe Qualitätssicherung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften findet sich in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen22ABl C 157 vom 28. 6. 2005, 155.. Gem Art 29 der RL ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, unabhängige Qualitätssicherungssysteme zu schaffen und Qualitätssicherungsprüfungen durch geeignete sachkundige Personen durchführen zu lassen. Gem Art 29 Abs 1 lit h RL sind Qualitätssicherungsprüfungen grundsätzlich zumindest alle 6 Jahre durchzuführen. Noch weiter geht die RL bei Unternehmen "von öffentlichem Interesse": Bei diesen sind Qualitätssicherungsprüfungen zumindest alle drei Jahre durchzuführen33 Art 43 RL 2006/43/EG ; unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind gem Art 2 RL börsenotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zu verstehen, wobei die Mitgliedstaaten auch andere Unternehmen zum Unternehmen von "öffentlichem Interesse" (zB aufgrund ihrer Tätigkeit, Größe oder Beschäftigtenzahl) bestimmen können..

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