ABGB 1295 ff
InvFG 3 Abs 3
Die Anteilinhaber eines Kapitalanlagefonds können einen Dritten - sei es nun ein Dienstnehmer der KAG oder ein selbstständiger Dritter iSd § 3 Abs 3 Satz 1 InvFG - wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die KAG zu richten. Diese kann sich gegebenenfalls beim betreffenden Dritten, der sich (nur) ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen bzw daran mitzuwirken, regressieren.