KStG § 10 Abs 1 bis Abs 4
AEUV Art 56 ff
Die Bestimmung des § 10 Abs 2 KStG 1988, wonach Dividenden aus ausländischen Minderheitsbeteiligungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (über einen inländischen Investmentfonds) bezieht, uneingeschränkt besteuert werden, führt - jedenfalls in Bezug auf Beteiligungen aus anderen Mitgliedstaaten - zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit iSd Art 56 EGV. Zur Herstellung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustands reicht es aus, wenn im Hinblick auf solche Dividenden die Verdrängung von nationalem Recht durch Gemeinschaftsrecht in der Anrechnung der ausländischen Steuern (maximal bis zum Betrag der österreichischen Steuern) erblickt wird.