RL 85/577/EWG : Art 4, 5 Abs 1, Art 7, 8
Der nationale Gesetzgeber kann für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht vorsehen, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.