BWG idgF : § 1 Abs 1 Z 7 lit e, § 98 Abs 1
Der dem Beschuldigten im Straferkenntnis vorgeworfene Aktienhandel ist unbeschadet des Umstandes, dass er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgt ist, nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 BWG ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft.