AEUV Art 82
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat die Europäische Kommission in Abweichung von ihrer sonstigen Entscheidungspraxis als „maßgeblichen Markt“ für Bankdienstleistungen (Art 82 EGV) den EWR-Markt bzw den Weltmarkt bezeichnet. Bisher galt als anerkannt, dass als maßgeblicher Markt für Bankdienstleistungen jeweils der einzelne Mitgliedstaat anzusehen war.