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Maßgeblicher Markt bei Bankdienstleistungen

Judikatur EuGHEuropaeisches WettbewerbsrechtZFR 2008/22ZFR 2008, 56 Heft 2 v. 11.4.2008

AEUV Art 82

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat die Europäische Kommission in Abweichung von ihrer sonstigen Entscheidungspraxis als „maßgeblichen Markt“ für Bankdienstleistungen (Art 82 EGV) den EWR-Markt bzw den Weltmarkt bezeichnet. Bisher galt als anerkannt, dass als maßgeblicher Markt für Bankdienstleistungen jeweils der einzelne Mitgliedstaat anzusehen war.

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