Durch BGBl I 2007/107 wurde das WAG 2007 nur knapp nach seinem Inkrafttreten zum ersten Mal novelliert. Der Beitrag beschäftigt sich mit Zweifelsfragen im Hinblick auf den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungen des WAG 2007 zur Begrenzung der Haftung des Abschlussprüfers, die nicht zuletzt durch die mit dem neu eingeführten § 73 Abs 1 WAG 2007 vom Gesetzgeber vorgenommene „Klarstellung“1) ausgelöst wurden.