Die MiFID sowie das WAG 2007 sehen vor, dass jede natürliche oder juristische Person als vertraglich gebundener Vermittler auftreten kann. Bei unbefangener Lektüre des Normtextes könnte man meinen, dass Personengesellschaften, die von der hM nicht zu den juristischen Personen gezählt werden, nicht als vertraglich gebundene Vermittler fungieren können. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, wird im folgenden Beitrag gezeigt.