Im Zuge der Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie wird das Pensionskassengesetz („PKG“) angepasst. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sieht sich der Gesetzgeber veranlasst, geschlechterspezifische Unterschiede zukünftig bloß zuzulassen, wenn und soweit sie auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen (§ 20 Abs 3a). Die Risikobewertung und die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben.