ABGB §§ 879, 1489, 1502
Wird im Zuge eines Anlageberatungsgesprächs - im gegenständlichen Fall über argentinische Staatsanleihen - das Entstehen eines künftigen Ausfallschadens als geradezu unwahrscheinlich dargelegt und der Anleger dadurch zunächst von seiner Klageführung abgehalten, so ist die Verjährungseinrede des Beklagten als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten.