Das Kriterium zur Beurteilung der Parteistellung (§ 8 AVG) und das daran geknüpfte Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird nach stRsp des VwGH nach dem Inhalt des jeweiligen Materiengesetzes (hier § 70 Abs 4 Z 1 BWG) bestimmt. Dritte haben nur dann Parteistellung, wenn aus dem Materiengesetz ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber individuelle rechtliche Interessen - und nicht nur Vorschriften im öffentlichen Interesse - wahren wollte. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Interessen, oder Informationsinteressen sind nicht erfasst. In einem Geschäftsleiterqualifikationsverfahren gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG kommt nur dem betroffenen Kreditinstitut (KI) selbst - und nicht den Aktionären - Parteistellung und damit auch das Recht auf Akteneinsicht zu, da § 70 Abs 4 BWG nicht zu entnehmen ist, dass die einschreitende Behörde Interessen der Aktionäre des betroffenen KI zu berücksichtigen habe. Daher kann eine Parteistellung der Aktionäre eines KI aus § 75 AktG iVm § 8 AVG für ein Geschäftsleiterqualifikationsverfahren ebenfalls nicht abgeleitet werden. Ein allfälliges Informationsinteresse der Aktionäre, betreffend ihr Vertrauen auf den Geschäftsführer gem § 75 AktG und den daraus erfliessenden Rechten gegenüber dem Vorstand, ist nach dem AktG durchzusetzen. Auch ein Auftrag gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG an das KI, aufgrund der (mangelhaften) Tätigkeit seiner Geschäftsführer, betrifft nur das KI in Hinsicht auf seine öffentlich-rechtliche Stellung in Erfüllung seiner Aufgaben nach dem BWG. Daraus entstehende wirtschaftliche Folgen begründen keine subjektiven Rechte der Aktionäre in diesem Verfahren.