Die FMA plant für die KV, die nach Art der Lebensversicherung (LV) betrieben wird, ein Mindestniveau für eine angemessene Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer festzulegen. Die GBVKVU orientiert sich an der Gewinnbeteiligungs-Verordnung der FMA in der Lebensversicherung1). Die FMA stützt ihren Entwurf auf § 18 Abs 4 VAG, wonach bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute zu kommen hat; diese Regelung ist gem § 18d Abs 4 VAG auch auf die KV nach Art der LV anzuwenden. Die FMA kann idZ mit VO näher konkretisieren, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den VU zu übermitteln sind.