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Die Verordnung der FMA über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten: Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung (FK-QUAB-V), BGBl II 2007/101

AktuellesBankrechtbearbeitet von Univ.-Ass. Dr. Alfred Schramm, Mag. Bernd EggerZFR 2007/42ZFR 2007, 116 Heft 2 v. 22.5.2007

Mit der FK-QUAB-V macht die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 2 und § 10 Abs 2 sowie § 14 Abs 3 bis 6 FKG Gebrauch und regelt die im FKG vorgesehenen Meldepflichten von zusätzlich beaufsichtigten Unternehmungen. Dies betrifft erstens Meldungen von Kreditrisikokonzentrationen (Definition in § 2 Z 19 FKG) in §§ 2 bis 5 und zweitens Meldungen von Gruppeninternen Transaktionen (Definition in § 2 Z 18 FKG) in den §§ 6 und 7. Die Meldungen sind gem § 1 binnen 4 Wochen „nach Ablauf eines Kalendervierteljahres“ an die FMA und an die OeNB in standardisierter Form als Quartalsberichte - entsprechend der Anlagen I bis III zur FK-QUAB-V - zu übermitteln. Die Meldepflicht besteht erst, sobald von der FMA mittels Bescheid für ein Finanzkonglomerat festgestellte „Schwellenwerte“ überschritten wurden (§ 2 Abs 1 und § 6). Die Feststellung der Schwellenwerte für Kreditrisikokonzentrationen regelt zunächst § 9 Abs 3 FKG, die Feststellung der Schwellenwerte bei Gruppeninternen Transaktionen § 10 Abs 3 FKG. Demnach muss die FMA zunächst per Bescheid für jedes einzelne Finanzkonglomerat feststellen, welche Transaktionen und welche Risikokonzentrationen - bei Betrachtung der Gruppenstruktur und der relevanten Eigenmittelbestimmungen - als „bedeutend identifiziert und gemeldet werden“ müssen. Die meldepflichtigen Unternehmungen sind daraufhin verpflichtet, die Höhe der Kreditrisikokonzentration nach den Großveranlagungsregeln des § 27 BWG zu ermitteln (§§ 2 und 3) und gem §§ 4 und 5 zu gewichten. Für die Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sieht § 7 vergleichsweise einfache Bewertungsregeln vor, etwa dass Darlehen, Kredite und bestimmte Versicherungsverträge nach der jeweiligen Darlehens-, Kredit- und Versicherungssumme zu berücksichtigen sind, Geschäfte gem Anlage 2 zu § 22 BWG nach dem Nominalwert und Kapitalveranlagungen mit der Höhe des investierten Kapitals. Die erstmalige Meldung ist gem § 10 per Stichtag 30. 6. 2007 zu erstatten. Angefügt seien noch zwei Anmerkungen zu Form und Verfassungskonformität der FK-QUAB-V: Die geradezu verwirrende Textierung der

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