ABGB § 1311
BWG § 69
Das Gemeinschaftsrecht geht davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung gewährleistet sei (so EuGH Rs C-222/02 - Paul, Sonnen-Lütte, Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland). Nach der österreichischen Rechtslage hingegen werden dem einzelnen geschädigten Einleger bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch auf das Amtshaftungsrecht gestützte Ersatzansprüche zugestanden, was zu einem im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiko der öffentlichen Hand führt. Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG jedoch nicht umfasst.