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Rückgriffsansprüche der Einlagensicherungseinrichtung gegen Dritte

BeiträgeMMag. Dr. Martin GagglZFR 2007/27ZFR 2007, 87 Heft 2 v. 22.5.2007

Anmerkung zu OGH 31. 1. 2006, 1 Ob 268/05 a

Normen: §§ 896, 1358 ABGB; § 93 BWG; § 1 AHG

1. Gegenstand der Untersuchung

Gem § 93 Abs 3 Satz 7 BWG 1)1)Bundesgesetz über das Bankwesen (Art I Finanzmarktanpassungsgesetz) BGBl 1993/532 idF BGBl I 2006/141. stehen der Sicherungseinrichtung Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Mitgliedinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. § 93 Abs 3 Satz 7 BWG schafft den Tatbestand einer Legalzession zugunsten der Sicherungseinrichtung2)2)Vgl Fröhlichsthal in Chini/Fröhlichsthal, Praxiskommentar zum Bankwesengesetz2, § 93 Rz 18; Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, KWG2, § 31 Rz 9; OGH 20. 3. 1997, 2 Ob 41/97 m.. Der Regress beim betroffenen Mitgliedinstitut, welches den Sicherungsfall ausgelöst hat, ist nach Auszahlung der gesicherten Einlagen somit nicht von den einzelnen Mitgliedinstituten, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die Sicherungseinrichtung vorzunehmen, die ihrerseits erhaltene Regresszahlungen an diese Mitgliedinstitute weiterzuleiten hat. Der gesetzlich angeordnete Regressanspruch der Sicherungseinrichtung schließt nach der Rechtsprechung eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedinstitute aus3)3) OGH 20. 3. 1997, 2 Ob 41/97 m. Ob dies auch für die in den §§ 23b ff WAG geregelte Anlegerentschädigung gilt, ist fraglich. Die §§ 23b bis 23 e WAG enthalten jedenfalls keine dem § 93 Abs 3 Satz 7 BWG vergleichbare Regelung und die in § 23b Abs 2 und 4 enthaltenen Verweise auf Bestimmungen des BWG, die auch auf sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen anzuwenden sind, umfassen gerade nicht die im BWG angeordnete Legalzession. Der Gesellschaftsvertrag der Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH (FN 187473 x, HG Wien) scheint hingegen von der Existenz derartiger Regressansprüche auszugehen: § 5 „Gegenstand des Unternehmens“ sieht in lit d unter anderem die „Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte“ als Unternehmensgegenstand vor. Ebenso enthalten § 10 „Beirat“ Abs 9, und § 11 „Generalversammlung“ Abs 9 lit e und i sowie Abs 13 lit d Bestimmungen über die Klagsführung durch die Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH sowie über den „Verzicht auf Regress- und Schadenersatzforderungen“. Diese Regelungen über die Durchsetzung derartiger Ansprüche können freilich die fehlende Rechtsgrundlage für das Entstehen des Anspruchs nicht ersetzen. .

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