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Unternehmenspflichten zur präventiven Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität am Beispiel des Bankenrechts*)*)Anm: Nicolas Raschauer zeichnet für die Abschnitte I. - III. verantwortlich, Wolfgang Wessely hat Abschnitt IV. verfasst.1) - Teil 1

BeiträgeUniv.-Ass. Dr. Nicolas Raschauer, PD Dr. Wolfgang WesselyZFR 2007/24ZFR 2007, 70 Heft 2 v. 22.5.2007

1. Einleitung, Begriffsabgrenzung

Der vorliegende Beitrag soll ausgewählte, praxisrelevante Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten (KI/FI) skizzieren, die der Prävention von Wirtschaftskriminalität dienen. Die Bedeutung dieser Pflichten zeigt sich schon bei Betrachtung der gängigen Kriminalitätsstatistiken der letzten Jahre. Bspw hat das deutsche BKA im Beobachtungszeitraum 2005 89.224 Fälle verzeichnet, die dem Bereich der Wirtschaftskriminalität zugeordnet werden konnten1)1)Vgl zB das vom dt BKA im August 2006 veröffentlichte „Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2005“, 4. In Österreich stieg die Anzahl der erstatteten Verdachtsmeldungen auf Geldwäsche (bezogen auf alle meldepflichtigen Berufsgruppen) um ca 85 % auf 692 Verdachtsmeldungen im Jahr 2006 (vgl Jahresbericht der Geldwäschestelle, BKA 2006, 15)..

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