Mit dieser Novelle erfolgten einige kleinere Anpassungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl 1992/757, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2004/231. Die wesentliche Änderung betrifft § 19 Abs 1. Demnach müssen ab dem Geschäftsjahr 2006 die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars unter dem der FMA vorzulegenden Jahresabschluss nicht mehr eigenhändig unterfertigt sein, da diese bereits im Treuhänder-Jahresbericht bzw im Aktuarsbericht enthalten sind.