Die seit nunmehr zweieinhalb Jahren zur Verfügung stehende Rechtsform der „Societas Europaea“ (SE) ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen der SE-Verordnung in jedem Mitgliedstaat wie die entsprechende nationale Aktiengesellschaft zu behandeln. Für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Aufsichtsbestimmungen bedeutet das: Was für die Tätigkeit der „herkömmlichen“ AG gilt, gilt prinzipiell auch für die SE. Sonderbestimmungen und an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsermächtigungen sieht die SE-Verordnung jedoch für die Gründung und Sitzverlegung der SE vor. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage für österreichische SE dar und analysiert Inhalt und Grenzen behördlicher Kontroll- und Einspruchsrechte.