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Behördliche Kontroll- und Einspruchsrechte im Zuge der Gründung und Sitz-verlegung einer Societas Europaea (SE)

BeiträgeUniv.-Ass. DDr. Thomas Ratka, LL.M.ZFR 2007/4ZFR 2007, 15 Heft 1 v. 15.2.2007

Die seit nunmehr zweieinhalb Jahren zur Verfügung stehende Rechtsform der „Societas Europaea“ (SE) ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen der SE-Verordnung in jedem Mitgliedstaat wie die entsprechende nationale Aktiengesellschaft zu behandeln. Für die Anwendung öffentlich-rechtlicher Aufsichtsbestimmungen bedeutet das: Was für die Tätigkeit der „herkömmlichen“ AG gilt, gilt prinzipiell auch für die SE. Sonderbestimmungen und an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsermächtigungen sieht die SE-Verordnung jedoch für die Gründung und Sitzverlegung der SE vor. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage für österreichische SE dar und analysiert Inhalt und Grenzen behördlicher Kontroll- und Einspruchsrechte.

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