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Zur Exekution des Änderungs- und Widerrufsrechts

JudikaturOGHZFR 2006/48ZFR 2006, 112 Heft 2 v. 20.12.2006

EO §§ 331 ff

PSG §§ 3, 33, 34, 36

Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt.

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