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Kostentragungsregime des FMABG auch im Licht von Gemeinschaftsrecht sachlich und angemessen

JudikaturVwGHZFR 2006/41ZFR 2006, 101 Heft 2 v. 20.12.2006

AEUV Art 12, 87, 88, 234 B-VG: Art 7

FMABG: §§ 19, 26 BWG: § 69a

Das nationale Kostentragungsregime des § 19 FMABG entspricht gemeinschaftsrechtlichen Standards, was den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art 12 EGV) anbelangt. Die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung führt zu einer sachgerechten Aufteilung der Aufsichtskosten (soweit sie nicht durch andere Mittel gedeckt sind); es hat grundsätzlich jedes Kreditinstitut einen zu den von ihm verursachten Aufsichtskosten verhältnismäßigen Beitrag zu leisten.

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