AEUV Art 12, 87, 88, 234 B-VG: Art 7
FMABG: §§ 19, 26 BWG: § 69a
Das nationale Kostentragungsregime des § 19 FMABG entspricht gemeinschaftsrechtlichen Standards, was den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art 12 EGV) anbelangt. Die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung führt zu einer sachgerechten Aufteilung der Aufsichtskosten (soweit sie nicht durch andere Mittel gedeckt sind); es hat grundsätzlich jedes Kreditinstitut einen zu den von ihm verursachten Aufsichtskosten verhältnismäßigen Beitrag zu leisten.