§ 2 FLAG
Nach der Bestimmung des § 2 Abs 9 FLAG ist die COVID-19-Krise pauschal und ohne weitere Nachweise im Einzelfall als Beeinträchtigung der Berufsausbildung anzusehen, die zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der § 2 Abs 9 lit a bis d FLAG führt.

