§ 2 FLAG, § 3 StudFG
Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes setzt wesentlich das erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg mit dem Ziel eine fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen voraus. Das Ablegen von Prüfungen ist dabei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.

