§ 2 FLAG, § 10 FLAG
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs 2 FLAG entsteht stets mit Beginn des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten. Ebenso erlischt der Anspruch erst mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen

