Arbeitnehmerfreizügigkeits-VO (EU) 2011/492
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die Nichtanrechnung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten im Zusammenhang mit der nach § 49 Abs 3 lit c und lit d des Uni-KV vorgesehenen Vorrückung nicht verletzt.

