Art 133 B-VG, § 42 UG, § 43 UG, § 46 UG
Wird durch ein Universitätsorgan eine Revision nach § 46 Abs 4 UG erhoben, stellt diese eine Amtsrevision nach Art 133 Abs 8 B-VG dar.
Abstrakt-theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung begründen hierbei kein Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso ist dieses zu verneinen, sollte eine Entscheidung des VwGH keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Revisionswerbers mehr haben. Es obliegt dem VwGH nicht, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung abstrakt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

