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Amtsrevision; Diskriminierung; Rechtsschutzbedürfnis

RechtsprechungLeitsätzeStrassmeierzfhr 2024/18zfhr 2024, 256 Heft 6 v. 30.12.2024

Art 133 B-VG, § 42 UG, § 43 UG, § 46 UG

Wird durch ein Universitätsorgan eine Revision nach § 46 Abs 4 UG erhoben, stellt diese eine Amtsrevision nach Art 133 Abs 8 B-VG dar.

Abstrakt-theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung begründen hierbei kein Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso ist dieses zu verneinen, sollte eine Entscheidung des VwGH keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Revisionswerbers mehr haben. Es obliegt dem VwGH nicht, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung abstrakt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

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